Allgem. Betriebswirtschaft
Kapitalmarktwesen
Factoring

Factoring

Erläuterung der Gestaltungsmöglichkeiten

1. Echtes Factoring

Forderungskauf: Kunde tritt seine Forderung gegen Zahlung des Nennbetrags abzügl. Provision an den Factor ab
Zahlung = Kaufpreis

2. Unechtes Factoring

Kreditgeschäft: Factor zahlt den Nennbetrag abzügl. Provision als Vorschuss an den Kunden, dieser tritt seine Forderung erfüllungshalber an den Factor ab:
Übertragung der Forderung soll nicht Gegenleistung für die Zahlung sein
Keine Sicherungsabtretung, denn Factor soll aus der abgetretenen Forderung Befriedigung suchen
Zahlung = Darlehen
soweit Forderung realisiert wird, wird das Darlehen getilgt, im Übrigen ist es zurückzuzahlen

3. Einziehungsermächtigung
Forderung verbleibt beim Kunden,
anders bei Inkassozession
Ermächtigter erhält lediglich das Recht, das fremde Forderungsrecht im eigenen Namen auszuüben (durch Zahlungsaufforderung, Mahnung, Entgegennahme mit schuldtilgender Wirkung – nicht: gerichtliche Geltendmachung [setzt gewillkürte Prozessstandschaft voraus])

II. Vor- und Nachteile

1. Echtes Factoring
volle Entlastung des Kunden vom Einziehungsgeschäft
volle Abnahme des Bonitätsrisikos
aber: hohe Factoring-Gebühr

2. Unechtes Factoring
volle Entlastung des Kunden vom Einziehungsgeschäft
geringere Factoring-Gebühr
aber: keine Abnahme des Bonitätsrisikos

3. Einziehungsermächtigung
Kunde behält seine Forderungen
Kunde wird von der Einziehung teilweise entlastet
geringe Gebühr
aber: gerichtliche Durchsetzung bleibt beim Kunden

III. Besonderheiten
1. Ansprüche aus Arztverträgen
Abtretung von Honorarforderungen wegen Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 I Nr 1 StGB, § 134 BGB) nichtig, sofern Patient nicht zustimmt (denn zum Zweck der Einziehung müssen die Abrechnungsunterlagen übergeben werden, § 402 BGB)
Erg.: Ohne Einwilligung der Patienten käme nur Einziehungsermächtigung in Betracht, weil dort eine Übergabe vertraulicher Unterlagen nicht nötig ist.

2. Sicherungsabtretung der Mietforderungen
Sie bewirkt Übertragung der Forderungen auf die A-Bank, nach dem Sicherungsvertrag bleibt das Einziehungsrecht aber bei Dr. B. Die A-Bank darf an die Mieter nur herantreten, wenn die im Sicherungsvertrag bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Bei Einziehungsermächtigung
ergibt sich keine Kollision, denn bei ihr wird nur das dem Dr. B. verbliebene Einziehungsrecht übertragen.

b) Bei echtem Factoring
handelt es sich um die Abtretung einer schon abgetretenen Forderung, die ins Leere gehen muss; da aber bei der Sicherungsabtretung das Einziehungsrecht beim Zedenten verblieben ist, könnte er als ermächtigt angesehen werden, die Forderung - statt sie einzuziehen, durch Verkauf zu verwerten.
Dies ist aber nur vertretbar, wenn dadurch die Sicherheit des ersten Sicherungsgebers nicht beeinträchtigt wird. Da beim echten Factoring dem Kunden nur der erheblich verminderte Kaufpreis zufließt, ist dies nicht gewährleistet (anders bei einer Abtretung im Rahmen einer verlängerten EV: hier fließt dem Sicherungsgeber das unverminderte Äquivalent für den Kaufpreis zu)

c) bei unechtem Factoring
stellt die Abtretung an den Factor eine weitere Kreditsicherheit (für einen anderen Kredit) dar (Kunde erhält nur Vorschuss, keinen Kaufpreis), so dass der Prioritätsgrundsatz uneingeschränkt gilt.

Erg.: Auch bezüglich der Mietforderungen kommt nur Einziehungsermächtigung in
Frage.

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